Left Right

Krank im Urlaub?

Jeder kennt das Gefühl wenn die letzten Arbeitstage vor einem liegen und dann endlich der heiß ersehnte Urlaub angetreten wird. Wenn sich im Urlaub plötzlich ein Unwohlsein einstellt und der Gang zum Arzt unausweichlich wird, stellt sich meist die Frage, ob nun aufgrund des Krankenstandes die Urlaubstage dahin sind oder nicht.

Tritt eine Erkrankung ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsverhinderung, d.h. Krankenstand, mitzuteilen.

Dauert eine Erkrankung während des Urlaubs bis zu drei Tage, so zählen diese dennoch als verbrauchte Urlaubstage. Bei einer längeren Erkrankung (ab dem 4. Tag) werden sämtliche Krankenstandstage im Urlaub dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben. Die durch den Krankenstand nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern jedoch nicht den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub, d.h. sie werden nicht hinten angehängt.

Anders verhält es sich hingegen beim Konsum von Zeitausgleich. Dabei stellte der Oberste Gerichtshof (OGH 9 ObA 11/13b) jüngst fest, dass Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ist. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden könne und durch Zeitausgleich abzubauen ist, führt daher zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

Grundregel: Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Krankheit während der Arbeitszeit, während der Arbeitnehmer das Risiko in der Freizeit trägt.

Hinsichtlich des Zeitausgleichs bedeutet dies nun, dass es sich dabei um Freizeit handelt und daher eine Erkrankung in diesem Zeitraum ohne rechtliche Relevanz bleibt. Die Stunden werden dem Zeitausgleichskonto nicht wieder gutgeschrieben.

zurück