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Wilde Tauben – Verantwortlichkeit des Nachbarn

Am Rande des Nachbargrundstückes befindet sich eine Mauer mit unüblicher Bepflanzung, auch Gestrüpp genannt, in deren Bereich sich häufig wildlebende Tauben aufhalten, die den eigenen Innenhof erheblich verschmutzen.

Der durch die Tauben Belästigte ging gegen den Nachbarn vor und begehrte die Unterlassung der Verunreinigung seines Innenhofes.

Man könnte der Ansicht sein, dass der beklagte Nachbar keinen Einfluss auf das Verhalten der wildlebenden Tauben habe und er keine Handlung oder sonstiges Tun gesetzt hat, worauf die Verschmutzung zurückzuführen sei. Dem entgegnete zuletzt der Oberste Gerichtshof mit einer ausführlichen Entscheidung im Streit zweier Nachbarn (OGH 8 Ob 78/13y).
Eine Beeinträchtigung durch Tiere wie Wildtauben ist eine sog. mittelbare Immission, da es sich mit Rücksicht auf die übliche Tierhaltung um unbeherrschbare Tiere handelt.

Gegen natürliche Vorgänge kann rechtlich nichts unternommen werden. Vielmehr bedarf es eines menschlichen Handelns wie Füttern, Anlocken oder einer besonders üppigen Bepflanzung (ungepflegtes Gestrüpp) sowie Müllablagerungen, die Tauben naturgemäß anlocken, um die Unterlassung des Nachbarn berechtigterweise zu fordern.

Es kann also durchaus auch das Handeln des Nachbarn ursächlich für das Verhalten von Wildtieren sein, sofern die im gegenständlichen Streitfalle vorhandene Bepflanzung als ortsunüblich zu qualifizieren ist und daher die Wildtiere angelockt werden.

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