Ein seinerzeitiger Karrenweg zu einer Almhütte führt seit knapp 100 Jahren über fremde Grundstücke (auch dienendes Gut genannt). Kamen früher noch Pferdekarren, in der Folge Allradtraktoren zum Einsatz, so wird der Weg nunmehr von einem geländegängigen PKW (SUV) befahren. Dabei wurden die Fahrzeuge in ihrer Breite immer größer und beanspruchen ein entsprechend immer breiter werdendes Stück der fremden Grundstücke.
Dagegen setzte sich ein Grundstückseigentümer zur Wehr, der die Ansicht vertrat, dass kein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art bestehe, sondern lediglich Traktoren und gleichartigen, ausschließlich der Landwirtschaft dienenden Nutzfahrzeugen die Dienstbarkeit zustehe.
Für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechtes ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der belastete Grundstückseigentümer keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Zwar dürfen Servitute nicht erweitert werden, doch sprach der Oberste Gerichtshof (OGH 9 Ob 28/13b) aus, dass sie aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können.
Es kommt somit zu einer Interessensabwägung zwischen jenen des Berechtigten, der den seinerzeitigen Karrenweg nützt, und jenem, über dessen Grundstück der Weg führt.
Insbesondere unter Bedachtnahme auf Natur und Zweck des Wegerechts wird das Grundstück, über das der Weg führt, durch das Befahren mit einem geländegängigen PKW nicht erheblich schwerer belastet, weshalb eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit nicht vorliegt.