Wann kann man sein Geld zurück bekommen, wenn die gekaufte Ledercouch durch Sonne ausbleicht, und wann nicht? Diesen Fragen musste sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass eines aktuellen Streitfalls stellen. Die Käufer eines Lederecksofas – ein Geschäftsführer einer Gesellschaft und seine Lebensgefährtin – waren mit der Couch schon nach dem ersten Sommer unglücklich. Fast 6000 Euro hatte sie gekostet, dunkelrot sollte die Wohnlandschaft sein, doch die Farbe wurde immer mehr zu Rosa. Das Sonnenlicht hatte dem Sofa zugesetzt. Es befand sich im Wohnzimmer, frei stehend entlang einer bis zum Fußboden reichenden Glasfront, in der eine Schiebetüre zur Terrasse untergebracht war. Der Abstand zwischen der Rückwand des Sofas (auch dieses war auf Spezialwunsch mit Leder tapeziert worden) und der Glasfront betrug nur 25 cm.
Bei dieser Rückwand waren die Schäden besonders ersichtlich. Dass diese durch die Sonne verursacht worden waren, wurde durch einen Gutachter bestätigt. Der Käufer klagte die Gesellschaft, bei der er die Couch erworben hatte. Denn er habe beim Beratungsgespräch den Plan des Hauses mitgebracht, aus dem der Verkaufsberater sehen konnte, wo das Sofa aufgestellt werden soll: vor der Glasfront. Doch man habe ihn nicht gewarnt, dass das Leder auf dem Platz ausbleichen könne, klagte der Käufer.
Der Verkäufer hingegen erklärte, nichts für das Malheur zu können. Es sei allgemein bekannt, dass Leder ein Naturprodukt sei. Der Berater sei nie darüber informiert worden, wo das Sofa genau hinkommen soll und dass es dort der Sonne ausgesetzt sei. Jedenfalls treffe den Käufer ein überwiegendes Mitverschulden am Unglück, weil er das mitgelieferte Informationshandbuch nicht ausreichend studiert habe, in dem sich die Benutzungshinweise finden.
Das Bezirksgericht Wels konstatierte, dass der Berater erklärt hatte, dass ein Aufstellen vor einem Fenster kein Problem sei – er aber bei direkter Sonneneinstrahlung Rollläden empfehle. Der Verkäufer habe jedoch nicht extra über die allgemein bekannte Tatsache, dass Leder bei Sonneneinstrahlung ausbleichen könne, aufklären müssen. Da das Sofa keinen Mangel aufweise, der den üblichen Gebrauch verhindere, sei die Klage abzuweisen.
Das Landesgericht Wels hob dieses Urteil auf. Denn man müsse in dieser Sache noch etwas prüfen. Nämlich, ob der Verkäufer im Zuge des Beratungsgesprächs nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt habe, dass das Leder farbbeständig sei. Wenn der Käufer nämlich wirklich, wie er sagt, den Hausplan dabei gehabt hatte und der Verkäufer daraus ersehen konnte, dass das Sofa vor eine Glasfront gestellt werden soll, hätte dieser genauer informieren müssen. Und sagen, dass eine dauerhafte direkte UVStrahlung dem Leder schaden könne. In diesem Fall würde der allgemeine Hinweis, dass man bei Sonnenstrahlung die Rollläden schließen solle, nicht reichen. Beide Seiten gingen darauf zum Obersten Gerichtshof (OGH), doch beide Rekurse wurden zurückgewiesen. So kann man auch laut OGH grundsätzlich nicht erwarten, dass eine Ledercouch, die in so nahem Abstand zu einer Glasfront platziert wird, der Sonne standhält, ohne auszubleichen. Allerdings sei es auch richtig, dass man das Verkaufsgespräch noch einmal genau prüfen müsse, meinten die Höchstrichter.
Zusagen kann man auch ohne zu reden machen
Denn „eine Zusage einer Eigenschaft oder Gebrauchsmöglichkeit kann auch schlüssig erfolgen“, wie der OGH (10 Ob 72/16k) betonte. Und kenne der Verkäufer die vom Käufer gewünschte Eigenschaft eines Produkts oder müsse er sie erkennen, so dürfe der Verkäufer nicht einfach schweigen. Denn ansonsten gebe er durch das Schweigen zu erkennen, dass das Produkt die gewünschte Eigenschaft besitze.
Deswegen muss nun die erste Instanz klären, ob der Verkaufsberater erkennen musste, dass die Couch auf einem ungeeigneten Platz aufgestellt werden sollte. Falls ja, droht dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises.